7. November 2019

Freispruch im IB-Prozess

Nach einem einmonatigen Prozessmarathon mit über 15 Verhandlungstagen, kam es am 26. Juni zu einem Urteil gegen die 17 Aktivisten, die IB und die ihr zugerechneten Vereine. Der Urteilsspruch war eindeutig und in ihm erteilte der Richter dem politischen Vorstoß des Staatsanwalts eine klare Absage. Trotzdem er jeden Tag neue Beweisanträge vorgebracht hatte und mit einem fast manischen Eifer gegen die IB vorgegangen war, trotzdem die in Razzien erbeuteten Dateien und Dokumente bis ins letzte Detail ausgewertet worden waren, fand er keinen Ansatzpunkt. Der ganze Prozess entpuppte sich als pure Schikane. An uns war ein großes Unrecht verübt worden. Und doch: es war ein Freudentag für uns, an den ich mich heute noch gerne zurückerinnere. Wir feierten den Sieg in der ersten Instanz im Zentrum in Graz (das wir mittlerweile verlassen mussten). Damals war uns noch nicht bewusst, dass die Repression damit erst begonnen hatte.

https://www.youtube.com/watch?v=8qhMX5k1Yts

Auszüge aus dem Urteilsspruch:

„Die Feststellungen zu den von der IBÖ in den letzten Jahren betriebenen Kampagnen (der große Austausch, die Asylkrise und die Integrationslüge) gründen sich auf die Angaben der Angeklagten Martin Sellner und Patrick Lenart und die in den Akten erliegenden Berichte der IBÖ und sind letztendlich auch unstrittig. Die insoweit tatsächlich maßgebliche Negativfeststellung, wonach nicht feststellbar ist, dass die identitäre Bewegung Österreich bzw. der Verein zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität, sowie die beiden in weiterer Folge danach gegründeten Vereine jemals darauf ausgerichtet war oder ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern strafbare Handlungen wie im Anlassfall angeklagt Vergehen der Verhetzung nach § 283 StGB oder nicht bloß geringfügige Sachbeschädigungen gemäß § 125 StGB begangen werden, gründet sich auf fol- gende Erwägungen:
Martin Sellner schilderte anlässlich seiner ausführlichen Befragung schlüssig und nachvoll- ziehbar, für das Gericht somit glaubwürdig, dass er gemeinsam mit Patrick Lenart und Alexander Markovic die IBÖ ins Leben gerufen hat, dies in Anlehnung an die Generation Identitär in Frankreich und den von dieser Organisation betriebenen Aktivismus. Die Intention war – so schilderte Martin Sellner schlüssig, nachvollziehbar und glaubwürdig, eine Plattform zu schaffen, in welcher junge Patrioten ihre Meinung zum Ausdruck bringen können, dies unter der Sammelparole „Freiheit, Heimat und Tradition“. Die Zielsetzung der IBÖ war aus Sicht des Martin Sellner sowie der weiteren Gründunsmitglieder der Erhalt der österreichischen wie auch europäischen Kultur, unserer Wertevorstellung, unserer Identität und unserer Gesellschaft. Er erachtete diese Werte durch das Phänomen der Massenzuwanderung, die Schaffung von Parallelgesellschaften und durch eine zunehmende Gefahr der Islamisierung Europas als gefährdet an, und stellte fest, dass es in den letzten Jahren letztendlich keine politisch sinnvolle kontroversielle Debatte über Fragen der Zuwanderung und der Migration und die da- mit verbundenen Folgen gegeben habe. Er schilderte ebenso schlüssig, glaubwürdig und nachvollziehbar, dies auch nicht zuletzt aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks, den der Angeklagte bei Gericht hinterließ, dass die Ausrichtung der IBÖ stets war und ist, mit friedlichen und gewaltfreien Aktionen, etwa durch Straßentheater, Banneraktionen und ähnlichem Aktionismus auf ihre Meinung aufmerksam zu machen, wodurch es zu bislang unterlassenen Debatten zu den von ihm als relevante erachteten Themen kommen werde. Glaubwürdig und nachvollziehbar legte er ebenso dar, dass sich die IBÖ betreffend ihre aktionistischen Veranstaltungen an anderen NGOs wie etwa Greenpeace oder aber Global 2000 orientiert hat, die gleichermaßen ihren Protest friedlich auf die Straße gebracht haben. Er konnte dem Gericht ebenso völlig glaubwürdig und nachvollziehbar vermitteln, dass Grundkonsens der IBÖ, der Führungsebene und aller Aktivisten war, dass Aktionen gewaltfrei von Statten gehen müssen, freilich provokativ gestaltet werden sollen, aber auch Straftaten wie etwa Sachbeschädigungen oder Verhetzungen von konkreten Personengruppen stets zu vermeiden sind. Seine Glaubwürdigkeit wird auch nicht dadurch erschüttert, dass Martin Sellner zugestand, in der Vergangenheit Kontakte zur rechtsextremen Szene Österreich gepflogen zu haben und dass er sich letztendlich etwa um das Jahr 2010 von dieser rechtsextremen Szene und dieser Ideologie zur Gänze distanziert hat.
Es kann zusammengefasst nicht festgestellt werden, dass die Identitäre Bewegung Österreich bzw. der Verein zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität sowie die beiden in weiterer Folge danach gegründeten Vereine, oben genannten Vereine oder die PHXE-OG jemals tatsächlich darauf ausgerichtet war(en) oder ist (sind), dass von einem oder mehreren Mitgliedern strafbare Handlungen – wie im Anlassfall – Vergehen der Verhetzung nach § 283 StGB oder nicht bloß geringfügige Sachbeschädigungen gemäß § 125 StGB begangen werden. Die identitäre Bewegung einerseits und die damit in Zusammenhang stehenden zu unterschiedlichen Zeiten als „rechtliches Dach der IBÖ“ gegründeten Vereine verfolgten als Ziel den Erhalt der österreichischen Kultur, der österreichischen Werte und Traditionen und der österreichischen Identität und Gesellschaft. Sie sahen und sehen diese aus ihrer Sicht Grundwerte durch das Phänomen der Massenzuwanderung, der Schaffung von Parallelgesellschaften und eine in Europa zu beobachtende zunehmende Islamisierung als gefährdet an. Auf das Wesentliche zusammengefasst war das Ziel der identitären Bewegung, ihrer Mitglieder und der drei gegründeten Vereine jenes, durch Protestaktionen verschiedenster Art und Gestaltung auf ihre politische Meinung – freilich sehr öffentlich wirksam und medienpräsent – hinzuweisen. Eine strukturelle Ausrichtung der IBÖ, der genannten drei Vereine oder der PHXE OG auf die Begehung von Straftaten, nämlich in casu der Vergehen der Verhetzung und von nicht bloß geringfügigen Sachbeschädigungen lässt sich somit nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens gerade nicht feststellen; die IBÖ und die bereits mehrfach genannten drei Vereine dienten im Kernbereich völlig legaler Tätigkeit, nämlich dem politischen Aktivismus und dient im Kernbereich keineswegs verpönter, strafrechtlich relevanter Tätigkeiten, mag es auch vereinzelt (dazu noch im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung) im Rahmen ihres Aktionismus zu – teils auch nicht bloß geringfügigen – Sachbeschädigungen gekommen sein.“

Das Urteil wurde, nach einer Berufung des Staatsanwalts in zweiter Instanz Anfang 2019 vor dem Oberlandesgericht bestätigt.

https://www.youtube.com/watch?v=9U8h54EM4AQ

Playlist mit Details über den Prozess:
https://www.youtube.com/playlist?list=PLiL9f_tWKqwtrYgyD2fkuHnOLP21QzdmN